Gesetze / Wahlordnung für die Sozialversicherung

SVWO

§ 81 Zeitpunkt der Wahl

Stand: 10.06.2019

Bund

Soweit die Satzung des Versicherungsträgers nichts anderes bestimmt, soll die Wahl von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen in der ersten Sitzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates stattfinden.

§ 80 § 82